Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermittlungsbedingungen für Gästeführungen

Vermittler von Gästeführungen ist:

SLE – Tourismus und Freizeit GmbH
Karl-Rühlemann-Platz 1 , 06295 Lutherstadt Eisleben

Telefon: (03475) 60 21 24
E-Mail: info@eisleben-erleben.de

Sehr geehrte Gäste der Lutherstadt Eisleben, die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der SLE–Tourismus und Freizeit GmbH (nachstehend „SLE-TuF“ genannt) und Ihnen (nachstehend „der Gast“ genannt) bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit der SLE-TuF, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem von der SLE-TuF vermittelten Gästeführer. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.

Nachfolgend wird zur Vereinfachung ausschließlich das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Definition, Rechtsverhältnis zwischen SLE-TuF und dem Gästeführer

  1. „Turnusführungen“ im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind Führungen, die von der SLE-TuF als offene, für einzelne Gäste und kleinere Privatgruppen jederzeit zugänglich, zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden und mit entsprechender Vorausbuchung gebucht werden können. “Auftragsführungen” sind Führungen, die für private Gruppen und gewerbliche Auftraggeber aufgrund einer entsprechenden vorherigen verbindlichen Buchung des Auftraggebers und Bestätigung durch SLE-TuF durchgeführt werden.
  1. Der Gästeführer übernimmt nach Einzelaufträgen entsprechend den Bestimmungen eines mit ihm abzuschließenden Rahmenvertrages als selbständiger Dienstleister und alleiniger, unmittelbarer Vertragspartner der Gäste, Gästegruppen oder gewerblichen Auftraggebern, die Betreuung und Führung von Gästen sowie Reiseleitungen.

Er führt als selbständiger Dienstleister Gästeführungen durch, welche die SLE-TuF bewirbt und Endverbrauchern (privaten Einzelgästen und privaten Gruppen, auch Kunden genannt) sowie gewerblichen Auftraggebern (z. B. Reiseveranstaltern) als Vermittler der Gäste anbietet.

  1. Der Gästeführer ist Vertragspartner des Auftraggebers, die SLE-TuF lediglich Vermittler. Die SLE-TuF haftet daher nicht für Leistungen, Leistungsmängel, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Führung. Eine etwaige Haftung der SLE-TuF aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt

§ 2 Vertragsschluss

  1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:

a) Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als „Auftraggeber“ bezeichneten Dritten, etwa eine Institution und ein Unternehmen (z. B. Reisebüro), so wird dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der SLE-TuF unter Bezugnahme auf den Vermittlervertrag. Im Verhältnis Auftraggeber/Dritter zu den Gästeführern wird der Dienstleistungsvertrag zwischen Gast/Auftraggeber/Dritter und den Gästeführern unmittelbar unter Vermittlung der SLE-TuF abgeschlossen.

b) SLE-TuF weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB bei Verträgen über Gästeführungen als Dienstleistungsverträge im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder über Mobilfunkdienste versendete Nachrichten (SMS)) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht. Stattdessen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen gemäß § 312b BGB geschlossen wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen auf vorhergehende ausdrückliche Bestellung des Verbrauchers hingeführt wurden. Im letztgenannten Fall besteht das Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

  1. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail oder online erfolgen, gilt:

a)Mit seiner Buchung bietet der Gast bzw. Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, vertreten durch SLE-TuF als rechtsgeschäftlichem Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an. Gleichzeitig erteilt der Gast bzw. Auftraggeber der SLE-TuF einen inhaltsgleichen Vermittlungsauftrag.

b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung seitens SLE-TuF im Namen und mit Wirkung für den Gästeführer zustande.

      • Turnusführungen (regelmäßige stattfindende Führungen) bedürfen keiner bestimmten Form der Bestätigung.
      • Auftragsführungen (individuelle Führungen) werden – mit Ausnahme kurzfristiger Buchungen – schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigt.
      • Bei verbindlichen telefonischen Buchungen kommt der Vertrag bereits mit mündlicher Bestätigung zustande. Eine nachträglich versendete schriftliche Buchungsbestätigung dient lediglich der Dokumentation und berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht.

§ 3 Inhalt des Gästeführungsvertrages

  1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt SLE-TuF die Auswahl des jeweiligen Gästeführers. Im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (z. B. Krankheit) kann ein zuvor benannter oder ausdrücklich vereinbarter Gästeführer durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer ersetzt werden.

 

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den Angaben der SLE-TuF oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten sind unverbindlich, sofern sie der Leistungsbeschreibung widersprechen.

 

  1. Angaben zur Dauer von Führungen sind circa-Angaben und können je nach Gegebenheiten vor Ort variieren.

 

  1. Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden Führungen bei jedem Wetter statt

a) Witterungsbedingungen berechtigen den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages mit dem Gästeführer. Eine Ausnahme gilt, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes erheblich gefährdet und die Durchführung der Führung objektiv unzumutbar ist.

b) Liegen solche Verhältnisse bereits zum Führungsbeginn vor oder sind für den vereinbarten Zeitpunkt vorhersehbar, so bleibt es sowohl dem Auftraggeber als auch dem Gästeführer vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

c) Erfolgt eine Kündigung durch den Gästeführer oder durch SLE-TuF im Namen und in Vollmacht des Gästeführers, besteht kein Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten (z. B. Reise- und Übernachtungskosten). Eine Ausnahme gilt nur, wenn gesetzliche oder vertragliche Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bestehen. Derartige Witterungsverhältnisse gelten als höhere Gewalt.

  1. Der Gästeführer kann den Vertrag mit dem Gast/Auftraggeber fristlos kündigen, wenn der Gast/Auftraggeber:
  • vor oder nach Beginn der Führung trotz Abmahnung erheblich gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten verstößt,
  • die Führung, den Gästeführer oder andere Gäste selbst oder deren Sicherheit stört, beeinträchtigt oder gefährdet, oder
  • die Sicherheit anderer beeinträchtigt.

Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Gastes so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist. Bei Gruppenbuchungen rechtfertigen entsprechende Verstöße eine fristlose Kündigung bezüglich sämtlicher Gruppenmitglieder, soweit eine Beschränkung auf einzelne Mitglieder nicht geeignet ist, den Verstoß bzw. die Gefährdung des Gästeführers, anderer Gruppenmitglieder oder Dritter zu verhindern.

§ 4 Gruppengröße, Treffpunkt, Preise

  1. Für Rundgänge gilt eine maximale Gruppengröße von 25 Personen oder eine Schulklasse pro Gästeführer. Die Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl liegt im Ermessen der SLE-TuF.

 

  1. Vereinbarte Treffpunkte sind strikt einzuhalten. Der Treffpunkt, der in der Buchungsbestätigung genannt wird, ist verbindlich.

 

  1. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von den im Rahmen der Gästeführung besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie in der Auftragsbestätigung der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart werden.

 

  1. SLE-TuF berechnet dem Gast/Auftraggeber die namens und in Vollmacht des Gästeführers vereinbarte Leistung nach der Buchung. Die Fälligkeit der Rechnung tritt unmittelbar ein, spätestens aber bis zwei Tage vor dem Führungsbeginn. Liegen zwischen Buchung und Führung weniger als zwei Tage, ist der berechnete Betrag innerhalb von drei Werktagen zu entrichten.

 

  1. Ist der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage und besteht seitens des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer/SLE-TuF kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, so sind der Gästeführer bzw. SLE-TuF als Vertreter des Gästeführers berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästeführung bzw. dem Vermittlungsvertrag zurückzutreten, wenn vereinbarte Vorauszahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin gezahlt werden oder die Zahlung vor Führungsbeginn nicht vollständig in bar geleistet wird. In diesem Fall sind der Gast/Auftraggeber mit Rücktrittskosten gemäß § 6 dieser Bedingungen zu belasten.

§ 5 Nichtinanspruchnahme der Leistung

  1. Nimmt der Gast/Auftraggeber die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies vom Gästeführer zu vertreten ist (insbesondere durch Nichtanreise oder Nichtantritt der Führung ohne vorherige Kündigung des Vertrages), obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen.

 

  1. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung des § 615 BGB. Demnach ist die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, auch wenn der Gast/Auftraggeber die Leistung nicht in Anspruch nimmt, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht.

§ 6 Kündigung und Rücktritt

  1. Der Gast/Auftraggeber kann den Vertrag mit dem Gästeführer nach Vertragsabschluss bis zum 3. Tag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

 

  1. Bei einer Kündigung durch den Gast/Auftraggeber, die zwischen dem 2. Tag und 24 Stunden vor Führungsbeginn erfolgt, wird ein Ausfallentgelt in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises der Führung berechnet. Dieses Entgelt deckt auch etwaige Ansprüche des Gästeführers im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages ab. Dem Gast/Auftraggeber bleibt es jedoch vorbehalten nachzuweisen, dass dem Gästeführer kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall bzw. geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall ist nur der geringere Betrag zu erstatten.

 

  1. Bei einer Kündigung später als 24 Stunden vor Führungsbeginn und am Tag der Führung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zur Zahlung fällig. Der Gästeführer ist jedoch verpflichtet, ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sowie eine Vergütung anrechnen zu lassen, die er durch eine anderweitige Nutzung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen, die Zusatzleistungen zur Führung, wie Bustransfer, Verpflegung, Getränke, Eintrittsgelder etc. betreffen, sind vom Gästeführer nur dann an den Gast/Auftraggeber zu erstatten, wenn der Gästeführer gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Rückerstattung hat und dieser realisierbar ist.

 

  1. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Gastes/Auftraggebers bei SLE-TuF bzw. dem Gästeführer zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an SLE-TuF als Vertreter der Gästeführer zu richten.

 

  1. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes/Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers bzw. im Bereich der Vermittlungsleistungen von SLE-TuF sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

§ 7 Haftung des Gästeführers bzw. SLE-TuF

  1. Für die Haftung von SLE-TuF als Vermittler wird auf § 1 Ziff. 3 dieser Bedingungen verwiesen. Eine Haftung für Mängel im Dienstleistungsbereich der Gästeführer ist gegenüber SLE-TuF als Vermittler ausgeschlossen.

 

  1. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes/Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

  1. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, die Entstehung des Schadens ist auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers zurückzuführen oder mitursächlich.

 

  1. Versicherungen zugunsten des Gastes/Auftraggebers sind nur dann Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Es wird dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

§ 8 Pflichten des Gastes bzw. Auftraggebers

  1. Hinweise zu besonderen Bedürfnissen: Der Gast/Auftraggeber ist verpflichtet, den Gästeführer rechtzeitig zu Beginn der Führung über führungsrelevante Besonderheiten der Gruppe zu informieren, insbesondere über Geh-, Seh- und Stehbehinderungen oder ähnliches.
  2. Angabe Mobilfunknummer: Bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Führungstermin muss der Gast/Auftraggeber eine Mobilfunknummer angeben, unter der er in dringenden Fällen erreichbar ist. Die SLE-TuF wird dem Gast/Auftraggeber bzw. einer von ihm benannten Person in der Regel ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers mitteilen.
  3. Pünktlichkeit und Verspätungen: Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, ist er verpflichtet, den Gästeführer spätestens zum vereinbarten Beginn der Führung zu informieren und einen voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens anzugeben. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn eine Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch andere gebuchte Folgeführungen oder zwingende geschäftliche oder private Termine der Gästeführer nicht eingehalten werden können. Bei Verspätungen bis zu 30 Minuten kann der Gästeführer die Führungszeit entsprechend kürzen. Verspätungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer zur Absage der Führung. In diesem Fall gelten die Regelungen zum Vergütungsanspruch des Gästeführers gemäß § 6 dieser Bedingungen.
  4. Wartezeitentgelt: Zeigen der Gast/Auftraggeber rechtzeitig eine verspätete Ankunft mit einer Verspätung von mehr als 30 Minuten am vereinbarten oder ausgeschriebenen Ort des Beginns der Führung an, kann dieser für die zusätzliche Wartezeit ein Entgelt gemäß der geltenden Preisliste für Wartezeit über 30 Minuten hinaus je angefangene ½ Stunde erheben. Sein Recht auf Absage der Führung bleibt davon unberührt.
  5. Mängelanzeige und Abhilfe: Der Gast/Auftraggeber muss etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen unverzüglich dem Gästeführer anzeigen und Abhilfe verlangen. Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen bleiben erhalten, sofern die Mängelanzeige nicht schuldhaft unterlassen wurde.
  6. Kündigung und Abbruch der Führung: Der Gast/Auftraggeber darf eine bereits begonnene Führung nur dann abbrechen oder kündigen, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz Mängelanzeige nicht behoben wird. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs oder Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Gastes/Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
  7. Ton- und Bildaufnahmen: Ton- und Bildaufnahmen von Gästeführern oder Gästen sowie Mitschnitte von Tonaufnahmen des Führungsinhaltes oder der gesamten Führung sind nur mit vorheriger Zustimmung des Gästeführer bzw. der SLE-TuF gestattet.

§ 9 Sonstiges

  1. Verbraucherstreitbeilegung: SLE-TuF und der Gästeführer weisen im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie selbst und die Gästeführer nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sollte eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach Drucklegung dieser Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für SLE-TuF oder den Gästeführer entstehen, wird der Gast/Auftraggeber – sofern er Verbraucher ist – darüber informiert. Für Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, weisen SLE-TuF und die Gästeführer auf die europäische Onlinestreitbeilegungsplattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Lutherstadt Eisleben.
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